Rechtsprechung
BVerwG, 06.11.1990 - 5 B 110.90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1990 - 5 B 110.90
Darüber hinaus wäre die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, daß ein Auszubildender, der sich in einer bestimmten Fachrichtung hochschulrechtlich über mehrere Semester hinweg immatrikuliert hat, grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden kann, er habe tatsächlich sein Studium gar nicht betrieben; denn hiermit würde er sich - unter Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung - zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in Widerspruch setzen und versuchen, aus einem Verstoß gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßem Studieren, die er mit der durch die Immatrikulation erworbenen hochschulrechtlichen Mitgliedschaft übernommen hat, Rechtsvorteile abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 -FamRZ 1989, 216/217 = NVwZ-RR 1989, 81/82>). - BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74
Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz
Auszug aus BVerwG, 06.11.1990 - 5 B 110.90
Danach ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen, d.h. unter anderem nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau zu benennen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - ).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - 8 A 1242/98
Unterlassungsklage eines Mitglieds der Studierendenschaft hinsichtlich von …
Ungeachtet der Zweckverfehlung ist die Begründung von Mitgliedschaftsrechten aus der Immatrikulation im Falle des Klägers zu missbilligen, weil er - wie jeder Studierende - mit Immatrikulation und Rückmeldung konkludent die Erklärung abgibt, ein (Vollzeit-)Studium (oder jedenfalls ein studium generale) betreiben bzw. fortsetzen zu wollen (vgl. auch § 64 Abs. 7 Satz 1 UG NRW), vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21, obwohl seine Erklärung unter den genannten Voraussetzungen wissentlich falsch ist.Die mit der Immatrikulation und der periodischen Rückmeldung (§ 64 Abs. 7 UG NRW) konkludent abgegebene Erklärung, ein Studium der bezeichneten Fachrichtungen betreiben zu wollen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 2 BAföG Nr. 21, trifft im Falle des Klägers nach den gegebenen tatsächlichen Umständen nicht zu.
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21.
- OVG Saarland, 11.03.2020 - 2 D 350/19
Ausbildungsförderung; Erbringung eines Leistungsnachweises; Zählweise der …
Ein Auszubildender, der sich in einer bestimmten Fachrichtung hochschulrechtlich über mehrere Semester hinweg immatrikuliert hat, kann daher grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe tatsächlich sein Studium gar nicht betrieben; denn hiermit würde er sich - unter Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung - zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in Widerspruch setzen und versuchen, aus einem Verstoß gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßem Studieren, die er mit der durch die Immatrikulation erworbenen hochschulrechtlichen Mitgliedschaft übernommen hat, Rechtsvorteile abzuleiten.(BVerwG, Beschluss vom 06.11.1990 - 5 B 110/90 -, juris). - VG Frankfurt/Main, 21.05.2003 - 12 E 3312/01
Säumnis bei der zahnärztlichen Vorprüfung
Nach dieser Vorschrift dient ein Studium der Qualifizierung für ein berufliches Tätigkeitsfeld, so dass dem Studenten die Pflicht obliegt, sein Studium in dem Sinne zu betreiben, dass er in einem ordnungsgemäßen Vollstudium einen berufsqualifizierenden Abschluss anstrebt (HessVGH, Beschluss vom 14.03.2000, 8 TZ 4035/99, zu § 73 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes; BVerwG, Beschluss vom 06.11.1990, 5 B 110/90, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 21).